Hinweise zum Wasserentnahmeverbot

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Hinweise zum Wasserentnahmeverbot

Die untere Wasserbehörde der Stadt Suhl weist darauf hin, dass es ein Wasserentnahmeverbot im Stadtgebiet von Suhl gibt.  Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung vom 30.04.2020 wurde die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mit sofortiger Wirkung auch für die Inhaber von Wasserrechten bis auf weiteres untersagt. Die Untersagung der Wasserentnahme wurde bisher nicht aufgehoben. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der fehlenden Niederschläge im Frühjahr 2022 und des geringen Grundabflusses aus der Trockenheit der vergangenen Jahre, haben sich sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern und im Grundwasser eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegenden Prognosen nicht zu erwarten. Das Wasserentnahmeverbot ist erforderlich, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen und gründet sich auf § 5 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes(allgemeine Sorgfaltspflicht).

Hinweise:  

Erst nach Aufhebung des Entnahmeverbotes, dies wird öffentlich im Suhler-Amtsblatt bekanntgemacht, wäre eine von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall zu genehmigende Wasserentnahme wieder erlaubt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.